Schneeräum- und Streupflicht im Winter

Pünktlich mit dem ersten Schneefall kommt die alljährliche Erinnerung des Fachdienstes Sicherheit und Ordnung der Stadt Heusenstamm an die Einwohner über die bestehenden Schneeräum- und Streupflichten im Winter …

Schneeräum- und Streupflichten im Winter:
Gehwege und Straßen sind freizuhalten

In den Wintermonaten kann Schneefall oder überfrierende Nässe für Fußgängerinnen und Fußgänger, Autofahrende und alle anderen Verkehrsteilnehmenden schnell gefährlich werden. Und deshalb sind die Aufgaben der Schneeräum- und Streupflichten im Stadtgebiet zwischen der Kommune und ihren Bürgerinnen und Bürgern, hier im Besonderen der Grundstückseigentümer*innen, klar in der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Straßenreinigungssatzung der Stadt verteilt.

Grundsätzlich sind private Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer in Heusenstamm zum Winterdienst verpflichtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Grundstück bebaut oder unbebaut ist oder ob ein direkter Zugang (zum Beispiel unterbrochen durch eine Grundstückseinfriedung/Mauer), eine angrenzende Straße oder ein Weg zur betreffenden Wegeparzelle besteht oder nicht. Wenn eine Zuwegung zwischen Grundstück und Bürgersteig besteht, unterbricht ein städtischer Grünstreifen (das sogenannte Begleitgrün) grundsätzlich nicht die Winterdienst- und Reinigungspflicht des jeweiligen Anliegers.

Die Streu- und Räumpflichten für private Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer gelten in der Zeit von 7 bis 20 Uhr – sie sind bei Schneefall und Eisglätte unverzüglich zu erfüllen. Falls die Niederschläge bereits in der Nacht einsetzen, müssen die Gehwege um 7 Uhr geräumt sein.

Generell gilt, dass Eigentümer bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege entlang ihrer Grundstücksgrenze sowie die Zugänge zur Fahrbahn und dem Grundstückseingang so zu räumen und zu bestreuen haben, dass keine Gefahren entstehen und der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Das heißt, dass der Schnee auf dem Gehweg beispielsweise nicht auf die Straße, sondern möglichst an den Gehwegrand oder – falls vorhanden – in den Innenhof geschoben werden soll. In verkehrsberuhigten Bereichen wird als Gehweg ein Bereich von 1,50 Metern entlang der Grundstücksgrenze definiert, den es freizuschaufeln gilt. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind die Grundstückseigentümer/-besitzer*innen beider Straßenseiten im Wechsel zur Schneeräumung und Streuung des Gehweges aufgefordert (in Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer/Besitzer*innen der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke und in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer/Besitzer der auf der gegenüber liegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke räumungspflichtig). Die Reinigungspflicht gilt auch für alle an das Grundstück grenzenden Gehwege und Straßen, die hinter dem Grundstück liegen.

Ein Versäumnis der Streu- und Räumpflicht ist im gesetzlichen Sinn eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Fast schmerzlicher dürfte es Eigentümer*innen treffen, wenn sie ihren Haftpflichtversicherungsschutz verlieren, sofern sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ihrer Verpflichtung nicht nachkommen und Schadenersatzansprüche von geschädigten Personen auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Sofern Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer nicht persönlich für die Sicherheit sorgen können, können diese selbstverständlich private und spezialisierte Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragen. Bei Glatteis empfiehlt die Stadt die Streuung mit Splitt beziehungsweise Lavagranulat oder Sand, die in handelsüblichen Mengen in entsprechenden Fachmärkten erhältlich sind. Salz sollte gering dosiert eingesetzt und am besten mit Granulat gemixt werden.

Die Winterdienstmannschaft des städtischen Bauhofs ist zwischen November und März täglich ab 3 Uhr in Bereitschaft und je nach Witterungsverhältnissen auf den Straßen unterwegs. Sie ist für die Räumung und Streuung der Gemeindestraßen, besonders im Buslinienverlauf, der Gehwege entlang städtischer Grundstücke, Kindertagesstätten und öffentlicher Spielplätze sowie für alle Überwege, die mit Fußgängerampeln und Zebrastreifen ausgestattet sind, zuständig. Die Radwege im Stadtgebiet werden nur zweitrangig geräumt, da sie bei starkem Schneefall kaum mehr für Radfahrer nutzbar sind, und der Schnee von den Fahrbahnen bei Seite an die Straßenränder geschoben werden muss. Wegen des eingeschränkten Winterdienstes werden Nebenstraßen und deren Überwege nicht vom Bauhofteam geräumt. Die Fahrbahnen von Landesstraßen, wie zum Beispiel der Ringstraße, der Isenburger Straße und der Offenbacher Straße, werden durch die Landesbehörde Hessen Mobil freigeräumt und gestreut. Allerdings besteht für die Gehwege, die entlang der innerörtlichen Landesstraßen (Isenburger Straße und Ringstraße) oder den Haupterschließungsstraßen liegen, wiederum für die Grundstückseigentümer*innen die Räum- und Streupflicht.

Alle detaillierten Infos zur Schneeräum- und Streupflicht sind der aktuellen Straßenreinigungssatzung zu entnehmen, die auch als Download im Internetportal der Stadt Heusenstamm auf heusenstamm.de gibt. Für Fragen rund um die Straßenreinigung und den Winterdienst steht im Rathaus Nadine Delrieux vom Fachdienst Sicherheit und Ordnung telefonisch unter 06104 607-1135 oder per Mail an ordnung@heusenstamm.de zur Verfügung.