Pünktlich zum Winter kommt die alljährliche Erinnerung des Fachdienstes Sicherheit und Ordnung der Stadt Heusenstamm an die Einwohner über die bestehenden Schneeräum- und Streupflichten im Winter …
Straßenreinigung und Winterdienst: Gehwege und Straßen sind freizuhalten
Die Aufgaben der Straßenreinigungs- und der Winterdienstpflicht im Stadtgebiet sind zwischen der Kommune und den Bürgerinnen und Bürgern – hier im Besonderen die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer – in der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Straßenreinigungssatzung verteilt. Alle Verordnungen und Satzungen dienen dabei nicht der Schikane, sondern sie regeln einen Teil des öffentlichen Lebens zum Wohle der Bürgerschaft.
In Heusenstamm und Rembrücken sind grundsätzlich private Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer zur Straßen- und Gehwegreinigung und zum Winterdienst verpflichtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Grundstück bebaut oder unbebaut ist oder ob ein direkter Zugang (zum Beispiel unterbrochen durch eine Grundstückseinfriedung/Mauer), eine angrenzende Straße oder ein Weg zur betreffenden Wegeparzelle besteht oder nicht. Wenn eine Zuwegung zwischen Grundstück und Bürgersteig besteht, unterbricht ein städtischer Grünstreifen (das sogenannte Begleitgrün) grundsätzlich nicht die Reinigungs- und Winterdienstpflicht der jeweiligen Anliegerinnen und Anlieger.
Straßen- und Gehwegreinigung
Bürgersteige sind öffentliche Verkehrswege, die von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern beziehungsweise den Mieterinnen und Mietern (je nach Mietvertrag oder Hausordnung) ganzjährig einmal wöchentlich – in der Regel samstags – inklusive der Straßenrinnen und Einflussöffnungen (Sinkkästen) bis einschließlich zur Straßenmitte zu reinigen sind.
Erhöhte Rutschgefahr besteht natürlich, wenn viel Laub, Blüten und Nässe zusammenkommen – insofern sind sie regelmäßig zu entfernen. Akute Verschmutzungen müssen ebenfalls umgehend beseitigt werden. Daneben haben auch Wildkräuter und Blumen auf dem Gehweg und auf der Straße nichts zu suchen: Lässt man sie wachsen, entfalten die Wurzeln echte Sprengkraft und schädigen das Pflaster. Hecken, Sträucher, Büsche und andere Gewächse dürfen nicht über die Grundstücksgrenze in den öffentlichen Raum hinauswachsen und sind daher regelmäßig zurückzuschneiden. Und selbstverständlich gehören Abfälle nicht auf den Gehweg oder in den Gully, sondern in den Hausmüll beziehungsweise zu den entsprechenden Entsorgungs-Sammelstellen.
Winterdienst
In den Wintermonaten kann Schneefall oder überfrierende Nässe für Fußgängerinnen und Fußgänger, Autofahrende und alle anderen Verkehrsteilnehmenden schnell gefährlich werden. Insofern gelten für private Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer die Streu- und Räumpflichten in der Zeit von 7 bis 20 Uhr – bei Schneefall und Eisglätte sind sie unverzüglich zu erfüllen. Falls die Niederschläge bereits in der Nacht einsetzen, müssen die Gehwege um 7 Uhr geräumt sein.
Generell gilt, dass Eigentümerinnen und Eigentümer bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege entlang ihrer Grundstücksgrenze sowie die Zugänge zur Fahrbahn und dem Grundstückseingang so zu räumen und zu bestreuen haben, dass keine Gefahren entstehen und der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Das heißt, dass der Schnee auf dem Gehweg beispielsweise nicht auf die Straße, sondern möglichst an den Gehwegrand oder – falls vorhanden – in den Innenhof geschoben werden soll.
In verkehrsberuhigten Bereichen wird als Gehweg ein Bereich von 1,50 Metern entlang der Grundstücksgrenze definiert, den es freizuschaufeln gilt. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer beider Straßenseiten im Wechsel zur Schneeräumung und Streuung des Gehweges aufgefordert (in Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke und in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümerinnen und Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke räumungspflichtig). Die Reinigungspflicht gilt auch für alle an das Grundstück grenzenden Gehwege und Straßen, die hinter dem Grundstück liegen.
Ein Versäumnis der Streu- und Räumpflicht ist im gesetzlichen Sinn eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Fast schmerzlicher dürfte es Eigentümerinnen und Eigentümer treffen, wenn sie ihren Haftpflichtversicherungsschutz verlieren, sofern sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ihrer Verpflichtung nicht nachkommen und Schadenersatzansprüche von geschädigten Personen auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Sofern Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer nicht persönlich für die Sicherheit sorgen können, können diese selbstverständlich private und spezialisierte Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragen. Bei Glatteis empfiehlt die Stadt die Streuung mit Splitt beziehungsweise Lavagranulat oder Sand, die in handelsüblichen Mengen in entsprechenden Fachmärkten erhältlich sind. Salz sollte gering dosiert eingesetzt und am besten mit Granulat gemixt werden.
Eingeschränkter städtischer Winterdienst
Die Winterdienstmannschaft des städtischen Bauhofs ist zwischen November und März täglich ab 3 Uhr in Bereitschaft und je nach Witterungsverhältnissen auf den Straßen unterwegs. Sie ist für die Räumung und Streuung der Gemeindestraßen, besonders im Buslinienverlauf, der Gehwege entlang städtischer Grundstücke, Kindertagesstätten und öffentlicher Spielplätze sowie für alle Überwege, die mit Fußgängerampeln und Zebrastreifen ausgestattet sind, zuständig. Die Radwege im Stadtgebiet werden nur zweitrangig geräumt, da sie bei starkem Schneefall kaum mehr für Radfahrer nutzbar sind, und der Schnee von den Fahrbahnen bei Seite an die Straßenränder geschoben werden muss.
Wegen des eingeschränkten Winterdienstes werden Nebenstraßen und deren Überwege nicht vom Bauhofteam geräumt. Die Fahrbahnen von Landesstraßen, wie zum Beispiel der Ringstraße, der Isenburger Straße und der Offenbacher Straße, werden durch die Landesbehörde Hessen Mobil freigeräumt und gestreut. Allerdings besteht für die Gehwege, die entlang der innerörtlichen Landesstraßen (Isenburger Straße und Ringstraße) oder den Haupterschließungsstraßen liegen, die Räum- und Streupflicht für die entsprechenden anliegenden Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer.
Alle detaillierten Infos zur Schneeräum- und Streupflicht sind der aktuellen Straßenreinigungssatzung zu entnehmen, die auch als Download im Internetportal der Stadt Heusenstamm auf heusenstamm.de gibt. Für Fragen steht das Team des Fachdienstes Sicherheit und Ordnung per Mail an gefahrenabwehr@heusenstamm.de zur Verfügung.
Nov 29 2024
Straßenreinigung und Winterdienst
Pünktlich zum Winter kommt die alljährliche Erinnerung des Fachdienstes Sicherheit und Ordnung der Stadt Heusenstamm an die Einwohner über die bestehenden Schneeräum- und Streupflichten im Winter …
Straßenreinigung und Winterdienst: Gehwege und Straßen sind freizuhalten
Die Aufgaben der Straßenreinigungs- und der Winterdienstpflicht im Stadtgebiet sind zwischen der Kommune und den Bürgerinnen und Bürgern – hier im Besonderen die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer – in der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Straßenreinigungssatzung verteilt. Alle Verordnungen und Satzungen dienen dabei nicht der Schikane, sondern sie regeln einen Teil des öffentlichen Lebens zum Wohle der Bürgerschaft.
In Heusenstamm und Rembrücken sind grundsätzlich private Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer zur Straßen- und Gehwegreinigung und zum Winterdienst verpflichtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Grundstück bebaut oder unbebaut ist oder ob ein direkter Zugang (zum Beispiel unterbrochen durch eine Grundstückseinfriedung/Mauer), eine angrenzende Straße oder ein Weg zur betreffenden Wegeparzelle besteht oder nicht. Wenn eine Zuwegung zwischen Grundstück und Bürgersteig besteht, unterbricht ein städtischer Grünstreifen (das sogenannte Begleitgrün) grundsätzlich nicht die Reinigungs- und Winterdienstpflicht der jeweiligen Anliegerinnen und Anlieger.
Straßen- und Gehwegreinigung
Bürgersteige sind öffentliche Verkehrswege, die von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern beziehungsweise den Mieterinnen und Mietern (je nach Mietvertrag oder Hausordnung) ganzjährig einmal wöchentlich – in der Regel samstags – inklusive der Straßenrinnen und Einflussöffnungen (Sinkkästen) bis einschließlich zur Straßenmitte zu reinigen sind.
Erhöhte Rutschgefahr besteht natürlich, wenn viel Laub, Blüten und Nässe zusammenkommen – insofern sind sie regelmäßig zu entfernen. Akute Verschmutzungen müssen ebenfalls umgehend beseitigt werden. Daneben haben auch Wildkräuter und Blumen auf dem Gehweg und auf der Straße nichts zu suchen: Lässt man sie wachsen, entfalten die Wurzeln echte Sprengkraft und schädigen das Pflaster. Hecken, Sträucher, Büsche und andere Gewächse dürfen nicht über die Grundstücksgrenze in den öffentlichen Raum hinauswachsen und sind daher regelmäßig zurückzuschneiden. Und selbstverständlich gehören Abfälle nicht auf den Gehweg oder in den Gully, sondern in den Hausmüll beziehungsweise zu den entsprechenden Entsorgungs-Sammelstellen.
Winterdienst
In den Wintermonaten kann Schneefall oder überfrierende Nässe für Fußgängerinnen und Fußgänger, Autofahrende und alle anderen Verkehrsteilnehmenden schnell gefährlich werden. Insofern gelten für private Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer die Streu- und Räumpflichten in der Zeit von 7 bis 20 Uhr – bei Schneefall und Eisglätte sind sie unverzüglich zu erfüllen. Falls die Niederschläge bereits in der Nacht einsetzen, müssen die Gehwege um 7 Uhr geräumt sein.
Generell gilt, dass Eigentümerinnen und Eigentümer bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege entlang ihrer Grundstücksgrenze sowie die Zugänge zur Fahrbahn und dem Grundstückseingang so zu räumen und zu bestreuen haben, dass keine Gefahren entstehen und der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Das heißt, dass der Schnee auf dem Gehweg beispielsweise nicht auf die Straße, sondern möglichst an den Gehwegrand oder – falls vorhanden – in den Innenhof geschoben werden soll.
In verkehrsberuhigten Bereichen wird als Gehweg ein Bereich von 1,50 Metern entlang der Grundstücksgrenze definiert, den es freizuschaufeln gilt. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer beider Straßenseiten im Wechsel zur Schneeräumung und Streuung des Gehweges aufgefordert (in Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke und in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümerinnen und Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke räumungspflichtig). Die Reinigungspflicht gilt auch für alle an das Grundstück grenzenden Gehwege und Straßen, die hinter dem Grundstück liegen.
Ein Versäumnis der Streu- und Räumpflicht ist im gesetzlichen Sinn eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Fast schmerzlicher dürfte es Eigentümerinnen und Eigentümer treffen, wenn sie ihren Haftpflichtversicherungsschutz verlieren, sofern sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ihrer Verpflichtung nicht nachkommen und Schadenersatzansprüche von geschädigten Personen auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Sofern Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer nicht persönlich für die Sicherheit sorgen können, können diese selbstverständlich private und spezialisierte Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragen. Bei Glatteis empfiehlt die Stadt die Streuung mit Splitt beziehungsweise Lavagranulat oder Sand, die in handelsüblichen Mengen in entsprechenden Fachmärkten erhältlich sind. Salz sollte gering dosiert eingesetzt und am besten mit Granulat gemixt werden.
Eingeschränkter städtischer Winterdienst
Die Winterdienstmannschaft des städtischen Bauhofs ist zwischen November und März täglich ab 3 Uhr in Bereitschaft und je nach Witterungsverhältnissen auf den Straßen unterwegs. Sie ist für die Räumung und Streuung der Gemeindestraßen, besonders im Buslinienverlauf, der Gehwege entlang städtischer Grundstücke, Kindertagesstätten und öffentlicher Spielplätze sowie für alle Überwege, die mit Fußgängerampeln und Zebrastreifen ausgestattet sind, zuständig. Die Radwege im Stadtgebiet werden nur zweitrangig geräumt, da sie bei starkem Schneefall kaum mehr für Radfahrer nutzbar sind, und der Schnee von den Fahrbahnen bei Seite an die Straßenränder geschoben werden muss.
Wegen des eingeschränkten Winterdienstes werden Nebenstraßen und deren Überwege nicht vom Bauhofteam geräumt. Die Fahrbahnen von Landesstraßen, wie zum Beispiel der Ringstraße, der Isenburger Straße und der Offenbacher Straße, werden durch die Landesbehörde Hessen Mobil freigeräumt und gestreut. Allerdings besteht für die Gehwege, die entlang der innerörtlichen Landesstraßen (Isenburger Straße und Ringstraße) oder den Haupterschließungsstraßen liegen, die Räum- und Streupflicht für die entsprechenden anliegenden Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer.
Alle detaillierten Infos zur Schneeräum- und Streupflicht sind der aktuellen Straßenreinigungssatzung zu entnehmen, die auch als Download im Internetportal der Stadt Heusenstamm auf heusenstamm.de gibt. Für Fragen steht das Team des Fachdienstes Sicherheit und Ordnung per Mail an gefahrenabwehr@heusenstamm.de zur Verfügung.
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