Mit dem startenden Frühjahr beginnt auch die Brut- und Setzzeit in der Natur; in dieser Zeit brüten viele
wildlebende Tiere beziehungsweise bringen ihren Nachwuchs zur Welt. Vom 15. Februar bis 15. Juni
gilt daher eine besondere Aufsichts- und Anleinpflicht für Hunde auf allen Grünflächen in Heusenstamm
sowie im Wald.
In dieser Zeit müssen Hunde im gesamten Feld-, Flur- und Waldbereich an der Leine geführt werden,
um die Aufzucht von Wildtieren nicht zu stören. Freilaufende Hunde könnten Bodenbrüter wie
Rebhühner, Lerchen oder Kiebitze (versteckt im dichten Gras beziehungsweise Unterholz) vertreiben,
wodurch deren Eier oder Jungen leichte Beute für andere Tiere werden. Die Stadtverwaltung appelliert
daher an das Verantwortungsbewusstsein aller Hundehalterinnen und Hundehalter, Rücksicht auf
Jungwild und Jungvögel zu nehmen und die Leinenpflicht einzuhalten. Das Aufsammeln der
Hinterlassenschaften sollte für Hundebesitzerinnen und -besitzer selbstverständlich sein.
Der Fachdienst Sicherheit und Ordnung weist zudem darauf hin, dass Hunde in bestimmten Bereichen,
wie Fußgängerzonen, Kindergärten, Schulen und in öffentlichen Verkehrsmitteln und Gaststätten,
grundsätzlich angeleint geführt werden müssen. Verstöße gegen diese Regeln können mit Bußgeldern
geahndet werden. Näheres ist der städtischen Gefahrenabwehrverordnung sowie der Satzung über den
Leinenzwang für Hunde während der Brut- und Setzzeit zu entnehmen.
Verantwortungsvolles Halten und Führen von Hunden
„Immer wieder erhalten wir Beschwerden über freilaufende Hunde, die ungebremst auf Passantinnen
und Passanten zustürmen oder diese anspringen,“ berichtet Christian Rücker, Leiter des Fachdienstes
Sicherheit und Ordnung im Rathaus. „Besonders besorgniserregend ist, dass vielen Hundebesitzerinnen
und -besitzern die Angst ihres Gegenübers offensichtlich nicht bewusst ist oder sogar gleichgültig zu
sein scheint. Diese Missachtung der Sicherheit anderer Personen ist nicht zu akzeptieren und verstößt
zudem gegen die gesetzlich festgesetzte Verantwortung von Hundehalterinnen und -haltern.“
Fakt ist: Hundebesitzerinnen und -besitzer sind grundsätzlich in der Pflicht sicherzustellen, dass ihre
Tiere keine Gefahr für Leben und Gesundheit für Menschen oder andere Tiere darstellen. Dazu gehört
auch, dass Hundehalterinnen und -halter ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt laufen lassen dürfen. Wer
außerhalb seiner eigenen Grundstücksgrenze einen Hund führt oder laufen lässt, muss diesem ein
Halsband oder Brustgeschirr anlegen, auf dem oder an dem der Name und die Anschrift (und wenn
vorhanden die Telefonnummer) der Halterin/des Halters angegeben ist.
Sollte es zu Vorfällen kommen, die eine Bedrohung für Menschen oder Tiere darstellen, können Hunde
in der Folge als gefährlich eingestuft werden. Das bringt nicht nur höhere Auflagen nach der
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundeverordnung), sondern
auch einen erhöhten Steuersatz mit sich. Im schlimmsten Fall kann es zur Sicherstellung (Entziehung)
des Hundes führen.
Jan. 27 2025
Brut- und Setzzeit: Anleinpflicht für Hunde im Stadtgebiet vom 15. Februar bis 15. Juni [Pressemeldung Stadt Heusenstamm]
Mit dem startenden Frühjahr beginnt auch die Brut- und Setzzeit in der Natur; in dieser Zeit brüten viele
wildlebende Tiere beziehungsweise bringen ihren Nachwuchs zur Welt. Vom 15. Februar bis 15. Juni
gilt daher eine besondere Aufsichts- und Anleinpflicht für Hunde auf allen Grünflächen in Heusenstamm
sowie im Wald.
In dieser Zeit müssen Hunde im gesamten Feld-, Flur- und Waldbereich an der Leine geführt werden,
um die Aufzucht von Wildtieren nicht zu stören. Freilaufende Hunde könnten Bodenbrüter wie
Rebhühner, Lerchen oder Kiebitze (versteckt im dichten Gras beziehungsweise Unterholz) vertreiben,
wodurch deren Eier oder Jungen leichte Beute für andere Tiere werden. Die Stadtverwaltung appelliert
daher an das Verantwortungsbewusstsein aller Hundehalterinnen und Hundehalter, Rücksicht auf
Jungwild und Jungvögel zu nehmen und die Leinenpflicht einzuhalten. Das Aufsammeln der
Hinterlassenschaften sollte für Hundebesitzerinnen und -besitzer selbstverständlich sein.
Der Fachdienst Sicherheit und Ordnung weist zudem darauf hin, dass Hunde in bestimmten Bereichen,
wie Fußgängerzonen, Kindergärten, Schulen und in öffentlichen Verkehrsmitteln und Gaststätten,
grundsätzlich angeleint geführt werden müssen. Verstöße gegen diese Regeln können mit Bußgeldern
geahndet werden. Näheres ist der städtischen Gefahrenabwehrverordnung sowie der Satzung über den
Leinenzwang für Hunde während der Brut- und Setzzeit zu entnehmen.
Verantwortungsvolles Halten und Führen von Hunden
„Immer wieder erhalten wir Beschwerden über freilaufende Hunde, die ungebremst auf Passantinnen
und Passanten zustürmen oder diese anspringen,“ berichtet Christian Rücker, Leiter des Fachdienstes
Sicherheit und Ordnung im Rathaus. „Besonders besorgniserregend ist, dass vielen Hundebesitzerinnen
und -besitzern die Angst ihres Gegenübers offensichtlich nicht bewusst ist oder sogar gleichgültig zu
sein scheint. Diese Missachtung der Sicherheit anderer Personen ist nicht zu akzeptieren und verstößt
zudem gegen die gesetzlich festgesetzte Verantwortung von Hundehalterinnen und -haltern.“
Fakt ist: Hundebesitzerinnen und -besitzer sind grundsätzlich in der Pflicht sicherzustellen, dass ihre
Tiere keine Gefahr für Leben und Gesundheit für Menschen oder andere Tiere darstellen. Dazu gehört
auch, dass Hundehalterinnen und -halter ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt laufen lassen dürfen. Wer
außerhalb seiner eigenen Grundstücksgrenze einen Hund führt oder laufen lässt, muss diesem ein
Halsband oder Brustgeschirr anlegen, auf dem oder an dem der Name und die Anschrift (und wenn
vorhanden die Telefonnummer) der Halterin/des Halters angegeben ist.
Sollte es zu Vorfällen kommen, die eine Bedrohung für Menschen oder Tiere darstellen, können Hunde
in der Folge als gefährlich eingestuft werden. Das bringt nicht nur höhere Auflagen nach der
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundeverordnung), sondern
auch einen erhöhten Steuersatz mit sich. Im schlimmsten Fall kann es zur Sicherstellung (Entziehung)
des Hundes führen.
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