Anleinpflicht für Hunde im Stadtgebiet [Pressemeldung Stadt Heusenstamm]

Der Fachdienst „Sicherheit und Ordnung“ der Stadt Heusenstamm weist anlässlich des Beginns der Brut- und Setzzeit auf die Anleinpflicht für Hunde hin:
SchäferhundAnleinpflicht für Hunde im Stadtgebiet während der Brut- und Setzzeit vom 15. Februar bis 15. Juni – Verantwortungsvolles Halten und Führen von Hunden

Mit dem startenden Frühjahr beginnt in der Natur auch wieder die Brut- und Setzzeit. In dieser Zeit brüten viele wild lebende Tiere beziehungsweise bringen ihren Nachwuchs zur Welt. Zum Schutz der Fauna gilt daher im Zeitraum vom 15. Februar bis 15. Juni eine besondere Aufsichts- und Anleinpflicht für Hunde auf und an allen Grünflächen in der Heusenstammer Gemarkung sowie im Wald.

In dieser Zeit müssen Hunde im gesamten Feld-, Flur- und Waldbereich an der Leine geführt werden, um die Aufzucht von Wildtieren nicht zu stören. Freilaufende Hunde könnten Bodenbrüter wie Rebhühner, Lerchen oder Kiebitze (versteckt im dichten Gras beziehungsweise Unterholz) vertreiben, wodurch deren Eier oder Jungen leichte Beute für andere Tiere werden. Die Stadtverwaltung appelliert daher an das Verantwortungsbewusstsein aller Hundehalterinnen und Hundehalter, Rücksicht auf Jungwild und Jungvögel zu nehmen und die Leinenpflicht einzuhalten. Das Aufsammeln der Hinterlassenschaften sollte für Hundebesitzerinnen und -besitzer selbstverständlich sein.

Der Fachdienst Sicherheit und Ordnung weist zudem darauf hin, dass Hunde in bestimmten Bereichen, wie Fußgängerzonen, Kindergärten, Schulen und in öffentlichen Verkehrsmitteln und Gaststätten, grundsätzlich angeleint geführt werden müssen. Verstöße gegen diese Regeln können mit Bußgeldern geahndet werden. Näheres ist der städtischen Gefahrenabwehrverordnung sowie der Satzung über den Leinenzwang für Hunde während der Brut- und Setzzeit zu entnehmen.

Verantwortungsvolles Halten und Führen von Hunden

„In letzter Zeit häufen sich die Beschwerden über freilaufende Hunde, die ungebremst auf Passantinnen und Passanten zustürmen oder diese anspringen,“ berichtet Christian Rücker, Leiter des Fachdienstes Sicherheit und Ordnung im Rathaus. „Besonders besorgniserregend ist, dass vielen Hundebesitzerinnen und -besitzern die Angst ihres Gegenübers offensichtlich nicht bewusst ist oder sogar gleichgültig zu sein scheint. Diese Missachtung der Sicherheit anderer Personen ist nicht zu akzeptieren und verstößt zudem gegen die gesetzlich festgesetzte Verantwortung von Hundehalterinnen und -haltern.“

Fakt ist: Hundebesitzerinnen und -besitzer sind grundsätzlich in der Pflicht sicherzustellen, dass ihre Tiere keine Gefahr für Leben und Gesundheit für Menschen oder andere Tiere darstellen. Dazu gehört auch, dass Hundehalterinnen und -halter ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt laufen lassen dürfen. Wer außerhalb seiner eigenen Grundstücksgrenze einen Hund führt oder laufen lässt, muss diesem ein Halsband oder Brustgeschirr anlegen, auf dem oder an dem der Name und die Anschrift (und wenn vorhanden die Telefonnummer) der Halterin/des Halters angegeben ist.

Sollte es zu Vorfällen kommen, die eine Bedrohung für Menschen oder Tiere darstellen, können Hunde in der Folge als gefährlich eingestuft werden. Das bringt nicht nur höhere Auflagen nach der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundeverordnung), sondern auch einen erhöhten Steuersatz mit sich. Im schlimmsten Fall kann es zur Sicherstellung (Entziehung) des Hundes führen.