Eine Bitte an alle Hundebesitzer …

Das Ordnungsamt der Stadt Heusenstamm weist – vermutlich wieder mal aus gegebenem Anlass – auf folgendes hin:

“Aufgrund immer wiederkehrender Beschwerden der Bürger weist der Magistrat der Stadt Heusenstamm darauf hin, dass Hundebesitzer die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner, insbesondere Hundekot, von öffentlichen Flächen zu entfernen haben. Laut Gefahrenabwehrverordnung in Verbindung mit der Abfallsatzung der Stadt Heusenstamm sind die Hundehalter verpflichtet, die von der Stadt aufgestellten Hundetoiletten und Abfallbehälter für die Entsorgung des Hundekotes zu nutzen. Auch das Zahlen der Hundesteuer entbindet nicht von dieser Verpflichtung.

Im gesamten Stadtgebiet sind nahezu flächendeckend Hundetoiletten aufgestellt. In Heusenstamm gibt es 31 dieser Stationen in alphabethischer Reihung von „An der Düne“ bis „Wilhelm-Leuschner-Straße“, oder geografisch gesehen von der Königsberger Straße bis zur Ostendstraße und vom Niederröder Weg bis zur Schlossstraße. In Rembrücken gibt es fünf Hundetoiletten, am Bindingweg, am Feuerwehrhaus in der Hubertusanlage (2) und an der Kläranlage.

Leider gibt es immer noch viele gedankenlose oder bequeme Hundehalter, die ihrer Reinigungsverpflichtung nicht nachkommen und damit das Ansehen aller Hundehalter schädigen. Es ist nicht unsere Absicht alle Hundehalter in einen Topf zu werfen. Die Hundetoiletten werden auch gut angenommen, allerdings ist die Zahl der vierbeinigen Mitbewohner in der Schlossstadt beträchtlich. 802 Hunde sind derzeit im Steueramt Heusenstamm angemeldet. Dies sind rund 50 mehr als noch vor gut einem Jahr.

Da ist es ärgerlich, wenn öffentliche Verkehrs- und Erholungsflächen durch einen Teil der Hundeschaft verschmutzt werden. Die Belästigungen reichen von sichtbaren Tretminen auf Fußwegen und Bürgersteigen über ekelerregende Gerüche und Anblicke der Haufen bis zur realen Gesundheitsgefahr für spielende Kinder. Außerdem werden Hundehaufen von Schmeißfliegen aufgesucht, die dann gefährliche Keime auf die Nahrung der Menschen übertragen.

Die Gefahrenabwehrverordnung besagt, dass Hunde von öffentlichen Rasenflächen, gärtnerisch gestalteten Anlagen und sonstigen Grün- und Verkehrsgrünanlagen fernzuhalten sind. Insbesondere auf Kinderspielplätzen und Bolzplätzen haben Hunde nichts zu suchen. Wer gegen die Gefahrenabwehrverordnung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird bei vorsätzlichem Handeln mit einem angemessenen Bußgeld geahndet.”